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Hundeverabgabungen

Zuständige Abteilung ist die Sicherheitsabteilung


Hundeverabgabungen

Allgemeines
Die Hundekontrolle richtet sich nach dem Gesetz über das Halten von Hunden und der Hundeverordnung. Die jährliche Entrichtung der Hundeabgabe ist für alle Hunde obligatorisch und muss jeweils bis Ende März erfolgen. Das Impfobligatorium gegen Tollwut wurde per 1. April 1999 aufgehoben. Die Impfungen sind nur noch im Falle von Auslandreisen vorgeschrieben.

Abgabe
Aufgrund des Hundeverzeichnisses in unserer Datenbank (sowie dem Abgleich mit der Datenbank Amicus) wird den Hundehaltern jeweils Anfang des Jahres die Rechnung für die Abgabe zugestellt. Die Rechnung enthält die nötigen Informationen und Instruktionen.

Die aktuell geltenden Gebühren finden Sie jeweils im Gebührentarif auf unserer Homepage.

Mikrochip
Seit 1. Januar 2007 müssen alle Hunde und alle Welpen vor der Abgabe, oder aber spätestens bis drei Monate nach der Geburt, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Datenbank Amicus registriert sein. Hunde mit einer deutlich lesbaren Tätowierung müssen nicht neu gekennzeichnet aber ebenfalls registriert werden. Die mit der Kennzeichnung erhobenen Daten werden von den Tierärztinnen und Tierärzten direkt bei Amicus gemeldet.

Meldepflicht

Hundeanmeldung
Hundeabmeldung

Ersthundehalter/-innen: wenn Sie zum ersten Mal einen Hund anschaffen, müssen Sie sich vorgängig bei der Gemeinde melden. Die Gemeinde muss Ihre Personalien in der zentralen Datenbank Amicus erfassen. Erst danach kann der Tierarzt Ihren Hund registrieren. Alle Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, ihre Hunde bei der Gemeinde anzumelden und dieser allfällige Mutationen (Namens- und Adressänderungen, Halterwechsel und Tod des Hundes) mitzuteilen. Halterwechsel sowie der Tod des Hundes sind zusätzlich direkt bei Amicus zu melden (www.amicus.ch).

Praktische Hundeausbildung
Die praktische Hundeausbildung gemäss § 7 Abs. 1 Hundegesetz ist mit Hunden der Rassetypenliste I (grosse und massige Hunde) zu besuchen.

Die Ausbildung besteht aus der Welpenförderung (4 Lektionen à mindestens 50 Minuten) sowie aus dem Junghundekurs (10 Lektionen à mindestens 50 Minuten). Für Hundehalter, welche weder Welpen- noch Junghundekurs besucht haben (entweder den Hund erst später übernommen haben oder die Kurse aus einem anderen Grund nicht besucht haben), ist der Erziehungskurs (10 bis 20 Lektionen à mindestens 50 Minuten) obligatorisch.

Die genauen Bestimmungen zur praktischen Hundeausbildung finden Sie in der Hundeverordnung §§ 7 bis 14.

Gemäss den Übergangsbestimmungen ist der Nachweis der praktischen Hundeausbildung nur für Hunde zu erbringen, welche nach dem 31. Dezember 2010 geboren wurden.

„Kampfhundeverbot“ ab 1. Januar 2010
Gemäss § 8 Hundegesetz ist der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäss Rassetypenliste II seit dem 1. Januar 2010 verboten. Zur Rassetypenliste II zählen Hunde, die mindestens 10 % Blutanteil von Hunden folgender Rassetypen haben:

American Staffordshire Terrier
Bull Terrier und American Bull Terrier
Staffordshire Bull Terrier
American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und Basicdog


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