Feuerverbot für Wald und Waldesnähe per 10. September 2026 aufgehoben
Gestützt auf § 18 Abs. 1 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz vom 8. Dezember 2004 (VVB) kann bei besonderer Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit, allgemein verboten werden, Feuerwerk abzubrennen oder offenes Feuer anzuzünden. Zuständig für das Verbot im Wald sowie in Flächen in Waldesnähe ist der Kantonsforstingenieur, im restlichen Gebiet sind es die politischen Gemeinden (§ 18 Abs. 2 VVB).
Seit dem 26. Juni 2026 ist deshalb im Kanton Zürich aufgrund der Trockenheit und Hitze ein generelles Feuer- bzw. Feuerwerksverbot im Wald und die Flächen in Waldesnähe gemäss § 18 Abs. 1 und 2 VVB in Kraft. In dieser Zeit herrschte grosse (Stufe 4) oder sehr grosse (Stufe 5) Waldbrandgefahr.
Die seit dem Abend des 8. September 2026 kantonsweit gefallenen Niederschläge und die tieferen Temperaturen führen zu einer markant geringeren Waldbrandgefahr. Damit ist die Voraussetzung für eine Aufhebung des generellen Feuer- bzw. Feuerwerksverbots im Wald und in Waldesnähe gemäss § 18 Abs. 1 und 2 VVB mit Wirkung ab 10. September 2026 gegeben.
Die Gemeinde Oetwil an der Limmat dankt der Bevölkerung für das verantwortungsbewusste Verhalten in den vergangenen heissen Sommerwochen.
Oetwil an der Limmat, 10. September 2026
Sicherheitsabteilung