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Datensperre Ihrer persönlichen Daten

Zuständige Abteilung ist die Sicherheitsabteilung


Gemäss § 18 (MERG) des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister des Kantons Zürich gibt die Einwohnerkontrolle einer privaten Person oder Organisation im Einzelfall auf Gesuch ohne Einschränkung Name, Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug bekannt.
Die betroffene Person kann jedoch gemäss § 22 (IDG) des kantonalen Datenschutzgesetzes die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen. Bei einer Sperrung der Daten ist folgendes zu
beachten:

Die Sperrung Ihrer Daten verhindert also Auskünfte an …

… jegliche Firmen (z.B. Kreditkartengesellschaften für Kreditkartenanträge) und Privatpersonen
(z.B. für Klassenzusammenkünfte), ohne Interessensnachweis. Solche Anfragen werden mit dem Vermerk „Diese Person ist bei uns mit einer Datensperre gemeldet“ an die Anfrageadresse zurück geschickt.

Die Sperrung bleibt unbeachtet wenn …

… gesuchstellende Personen oder Organisationen mit einem berechtigten Interesse (z.B.Verlustschein oder anderen berechtigten Geldforderungen) Angaben über gesperrte Daten verlangen. Auch an öffentliche Organe (wie Gemeinde- und Stadtverwaltungen, Ausgleichskassen, Gerichte, Betreibungsämter, Polizeistellen u.a.) werden die gesperrten Daten weitergegeben.

Möchten Sie Ihre Daten in unserem Einwohnerregister sperren lassen? Dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und schicken es uns unterschrieben zu.