Quellensteuer
Der Quellensteuer unterliegen einerseits ausländische Arbeitnehmende ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz bzw. steuerrechtlichem Aufenthalt in Oetwil an der Limmat und andererseits im Ausland wohnhafte Personen, welche in Oetwil an der Limmat selbständig Einkünfte erzielen.
Die Quellensteuer wird nicht von der steuerpflichtigen Person selbst bezahlt, sondern direkt vom Arbeitgebenden bzw. Veranstalter, Versicherer usw. vor der Auszahlung werden des Entgelts in Abzug gebracht und an das zuständige Kantonale Steueramt entrichtet.
Quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer die eine Korrektur ihrer Quellensteuer oder die Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung wünschen, müssen ihre Anträge elektronisch beim Kantonalen Steueramt unter «Quellensteuerpflichtige Personen» bis 31. März des auf die Steuerperiode folgenden Jahres einreichen.
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