Direkt zum Inhalt springen

Todesfall – Steuerinventarisation

Mit dem Tod einer steuerpflichtigen Person endet die Steuerpflicht. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum Todesdatum müssen die Erben eine Steuererklärung einreichen (sog. «unterjährige Steuererklärung»).

Ist die verstorbene Person verheiratet oder lebt sie in einer anerkannten Partnerschaft, wird die bestehende gemeinsame Steuerpflicht auf das Todesdatum hin beendet. Der überlebende Ehegatte/die überlebende Ehegattin oder der überlebende Partner/die überlebende Partnerin werden ab dem Folgetag als Einzelpersonen besteuert. Demzufolge sind im Todesjahr zwei Steuererklärungen einzureichen - eine Steuererklärung für die Zeit der gemeinsamen Steuerpflicht vom 1. Januar bis und mit dem Todesdatum und eine Steuererklärung für den Zeitraum der Einzelsteuerpflicht des überlebenden Ehegatten/Ehegattin resp. des Partners/der Partnerin ab Folgetag bis zum Jahresende.

Nachdem der Tod einer Person beim Bestattungsamt gemeldet worden ist, wird das Steueramt entsprechend benachrichtigt. Das Steueramt Oetwil an der Limmat kann in der Folge das Inventarverfahren durchführen.

 

Inventarverfahren

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person mit Wohnsitz in Oetwil an der Limmat muss die Inventarbehörde des Steueramts in der Regel innert zwei Wochen nach dem Todestag das Inventarverfahren einleiten. Das Inventarverfahren umfasst:

  • Inventarfragebogen
  • Tresoröffnungsprotokoll
  • Unterjährige Steuererklärung für das Todesjahr

Im Inventarverfahren werden die steuerrechtlich relevanten Umstände des Todesfalles erhoben. Ist kein oder nur geringfügiges Vermögen vorhanden, so gelangt ein abgekürztes Verfahren zur Anwendung und es muss lediglich die unterjährige Steuererklärung für das Todesjahr eingereicht werden.

Das Inventarverfahren wird - von Einzelfällen abgesehen - ausschliesslich schriftlich durchgeführt und beschränkt sich auf das Ausfüllen der zugestellten Formulare.

Das Inventarverfahren ist Grundlage für:

  • die korrekte Erhebung der Erbschaftssteuer
  • die korrekte Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuer sowie der direkten Bundessteuer
  • die Durchführung eines allfälligen Nachsteuer- und Bussenverfahrens
  • die korrekte Versteuerung der angefallenen Erbschaft, da die Erben für den Vermögensanfall und die daraus resultierenden Einkünfte ab dem Todesdatum steuerpflichtig werden

Ausserdem kann das durchgeführte Inventarverfahren den Erben helfen, die Erbteilung vorzunehmen. Die Erbteilung ist im Kanton Zürich ausschliesslich Sache der Erben; eine Mitwirkung der Steuerbehörden erfolgt nicht.

Die Unterlagen müssen innert 60 Tagen dem Gemeindesteueramt zugestellt werden.

Nach Erhalt der vollständigen Unterlagen, werden die gesamten Akten zur Prüfung und Einschätzung dem Kantonalen Steueramt, Dienstabteilung Inventarkontrolle/Erbschaftssteuer zugesandt. Nach Meldung der Faktoren stellt das Gemeindesteueramt die Schlussrechnung mit Abrechnung über Zinsen aus.

Weitere Informationen erhalten Sie unter: Erbschafts- und Schenkungssteuer

Links:
Erbschafts- und Schenkungssteuer

Berechnung Erbschafts- und Schenkungssteuer