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Zu- und Wegzug von Oetwil an der Limmat

Zuzug aus der Schweiz

Bei einem Wohnsitzwechsel in der Schweiz haben Sie die Steuern für das ganze Jahr in demjenigen Kanton resp. in derjenigen Gemeinde zu bezahlen, in welchem sie am 31. Dezember wohnhaft sind. Die provisorische Rechnung erhalten Sie automatisch.

Bezahlte Steuern des früheren Wohnsitzkantons resp. der früheren Wohnsitzgemeinde müssen zurückbezahlt werden.  Die entsprechende Aufhebung der Rechnung erhalten Sie automatisch.

 

Zuzug aus dem Ausland

Die Steuerpflicht in Oetwil an der Limmat beginnt mit dem Zuzugsdatum, sofern keine Liegenschaft oder einen selbstständigen Erwerb in der Schweiz bestand. Sofern Sie am 31. Dezember noch in Oetwil an der Limmat wohnhaft sind, erhalten Sie im Frühjahr des Folgejahres eine Steuererklärung.

 

Wegzug innerhalb des Kantons Zürich

Die Steuerpflicht endet rückwirkend auf das Ende der Steuerperiode des Vorjahres. Sie sind im Wegzugsjahr nicht mehr in Oetwil an der Limmat steuerpflichtig.

Sie erhalten von uns eine Schlussabrechnung. Dabei werden Ihnen bereits geleistete Zahlungen für die Steuerperiode des Wegzugsjahres und allfälligen Zinsen zurückerstattet. Wenn aus den Vorjahren noch Steuerausstände bestehen, kann anstelle einer Auszahlung eine Umbuchung auf die Vorjahre erfolgen.

Die Steuererklärung für das Wegzugsjahr wird Ihnen im folgenden Kalenderjahr durch die neue Gemeinde zugestellt.

 

Wegzug in einen anderen Kanton

Die Steuerpflicht endet rückwirkend auf das Ende der Steuerperiode des Vorjahres, sofern Sie keine Liegenschaft oder Betriebsstätte in Oetwil an der Limmat besitzen. Sollten Sie weiterhin eine Liegenschaft oder Betriebsstätte in Oetwil an der Limmat besitzen, werden Sie automatisch beschränkt steuerpflichtig.

Die Rechnung wird nicht aufgehoben und Sie müssen weiterhin einer Steuererklärung (Kopie der StE Wohnsitzkanton reicht) bei uns einreichen.

Bitte beachten Sie, dass auch Fristerstreckungsgesuche an sämtliche involvierten Kantone gerichtet werden müssen.

 

Wegzug ins Ausland

Mit dem Wegzug ins Ausland endet die Steuerpflicht in Oetwil an der Limmat, sofern Sie keine Liegenschaft oder Betriebsstätte in Oetwil an der Limmat besitzen. Es werden sämtliche Steuern (auch provisorische) zur Zahlung fällig.

Bitte nehmen Sie mindestens einen Monat vor Ihrem Wegzug ins Ausland persönlich mit uns Kontakt auf. Dem Steueramt ist mit folgendem Formular  LINK FORMULAR  einen Vertreter in der Schweiz bekannt zu geben.

Weitere Informationen finden Sie unter Steuerausscheidung – Steuerpflicht in mehreren Steuerdomizilen