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Fristerstreckung natürliche Personen

Gemäss Zürcher Steuerbuch wird die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für natürliche Personen mit selbständigem Erwerb oder ausserhalb des Kantons wohnhafte Steuerpflichtige von Amtes wegen auf den 30. September erstreckt.

Für alle übrigen Steuerpflichtigen gilt die Frist zur Einreichung der Steuererklärung bis 31. März. Die Einreichungsfrist kann längstens bis zum 30. November erstreckt werden.

Fristerstreckungen sind vor deren Ablauf dem Gemeindesteueramt einzureichen. Nach Ablauf der ordentlichen Einreichungsfrist gestellte Fristerstreckungsgesuche werden abgewiesen, ausser es können ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung setzt in der Regel eine substanziierte Sachdarstellung voraus; allgemeine Hinweise wie starke berufliche Inanspruchnahme des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus. Eine allfällige Ablehnung oder Teil-Gutheissung stellen wir Ihnen per Post zu. Rechtzeitig eingereichte Fristerstreckungsgesuche gelten ohne gegenteiligen schriftlichen Entscheid als stillschweigend bewilligt.

Das Fristerstreckungsgesuch können Sie auch über nachstehenden Link erfassen: Online Fristverlängerung