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Steuerausscheidung

Wenn zwei oder mehrere Gemeinden, Kantone oder Staaten die Steuerhoheit für Einkommen oder Vermögen über eine Person beanspruchen, dient die Steuerausscheidung zur Aufteilung unter ihnen.

Gründe für eine Steuerausscheidung sind:

  • Liegenschaftsbesitz
  • Selbständige Erwerbstätigkeit
  • Zweigniederlassungen von juristischen Personen mit Sitz in anderen Gemeinden, Kantonen oder im Ausland

Eine natürliche Person ist in der Schweiz dort steuerpflichtig, wo sie ihren Wohnsitz hat. Liegenschaften werden hingegen immer dort besteuert, wo sie liegen. Wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, wird diese am Standort der tatsächlichen Verwaltung besteuert. Eine Betriebsstätte dort, wo der Betrieb ist.

Sollten Sie ausserhalb Ihrer Wohngemeinde eine Liegenschaft erwerben, eine selbständige Tätigkeit aufnehmen oder eine Betriebsstätte eröffnen, sind die betroffenen Steuerämter darüber zu informieren.

Es wird unterschieden zwischen:

(FETT) Interkommunaler Steuerausscheidung (Ausscheidung innerhalb des Kantons)

Bei interkommunaler Steuerausscheidung muss die Steuererklärung nur am Wohnsitzort eingereicht werden. Die Ausscheidung wird danach durch das Kantonale Steueramt oder durch das Steueramt der Wohnsitzgemeinde vorgenommen.

Beispiel: Wenn Sie in Oetwil an der Limmat wohnen und eine Liegenschaft in Uster besitzen, wird Uster in Oetwil an der Limmat ein Steuerausscheidungsgesuch stellen. Aufgrund dieses Gesuches wird die Steuer anteilsmässig zwischen Oetwil an der Limmat und Uster aufgeteilt. Analog ist der Sachverhalt, wenn es sich um eine selbständige Erwerbstätigkeit und/oder um eine Betriebsstätte handelt.

(FETT)Interkantonaler Steuerausscheidung (Ausscheidung innerhalb der Schweiz)

Bei interkantonaler Steuerausscheidung ist für jeden Kanton ein eigenes Steuererklärungsformular auszufüllen und einzureichen. Oft wird eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons akzeptiert.

Bitte beachten Sie, dass auch Fristerstreckungsgesuche an sämtliche involvierten Kantone gerichtet werden müssen.

Beispiel: Wenn Sie in Oetwil an der Limmat wohnen und eine Liegenschaft in einem anderen Kanton besitzen, wird die Gemeinde Oetwil an der Limmat und der andere Kanton eine Steuerausscheidung vornehmen. Auch hier ist der Sachverhalt analog, wenn es sich um eine selbständige Erwerbstätigkeit und/oder um eine Betriebsstätte handelt. Das steuerbare Einkommen und Vermögen bilden dabei die im jeweiligen Kanton steuerbaren Werte, das satzbestimmende Einkommen und Vermögen das weltweite Einkommen und Vermögen.

Als Grundlage für Ausscheidung gilt die Rechtsprechung des Bundesgerichts.

Repartitionswert: Der Repartitionswert ist ein Prozentsatz, mit welchem die kantonalen Vermögenssteuerwerte von Grundstücken für die interkantonale Steuerausscheidung multipliziert werden. Die Umrechnung ist erforderlich, weil für die Steuerausscheidung auf vergleichbare Werte abgestellt werden muss, die Vermögenssteuerwerte aber in den Kantonen auf unterschiedlichem Niveau festgelegt werden. Der Repartitionswert für den Kanton Zürich beträgt zur Zeit 115%. Die Vermögenssteuerwerte der zürcherischen Liegenschaften müssen somit für die interkantonale Steuerausscheidung mit dem Faktor 1,15 multipliziert werden. (Die Festsetzung dieser Repartitionswerte erfolgt durch die Schweizerische Steuerkonferenz)

(FETT) Internationaler Steuerausscheidung (Ausscheidung mit dem Ausland)

Auch ausländische Liegenschaften und deren Erträge sind in der Steuererklärung zu deklarieren.

Zwar werden Liegenschaften nur am Ort der gelegenen Sache besteuert, der Wert der Liegenschaft im Ausland muss jedoch in Ihrer Steuererklärung angegeben werden, weil er für die Berechnung des Steuersatzes und für die internationale Steuerausscheidung berücksichtigt wird.

Beispiel: Wenn Sie in Oetwil an der Limmat wohnen und eine Liegenschaft in Italien besitzen, wird Italien die Liegenschaft nach ihren Gesetzen und Regeln besteuern. Diese muss jedoch in der Steuererklärung von Oetwil an der Limmat deklariert werden. Oetwil an der Limmat, der Kanton Zürich sowie der Bund werden die Liegenschaft jedoch nur zur Berechnung des Steuersatzes berücksichtigen. Negativerträge der ausländischen Liegenschaften werden nach geltendem Gesetz vom Ausland getragen und werden bei der direkten Bundessteuer nicht berücksichtig.

Wenn Sie im Ausland wohnhaft sind, ist uns zwingend eine Vertreteradresse in der Schweiz anzugeben.