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Bürgerwesen

Zuständige Abteilung ist die Präsidialabteilung


Verfahren für Schweizer

Voraussetzung zum Erhalt des Gemeindebürgerrechts von Oetwil an der Limmat ist, dass Sie seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in der Gemeinde wohnhaft sind, ihr Lebensunterhalt gesichert ist und Sie über einen unbescholtenen Ruf verfügen.

Das schriftliche Einbürgerungsgesuch richten Sie bitte an die Gemeinderatskanzlei, Bürgerliche Abteilung. Ehepaare können ein gemeinsames Gesuch stellen. Kinder, welche unter der elterlichen Sorge der gesuchstellenden Person stehen, sind in das Gesuch einzubeziehen.

Dem Gesuch legen Sie bitte folgende Unterlagen (nicht älter als 6 Monate) bei:

  • Schreiben, dass Sie in das Gemeindebürgerrecht von Oetwil an der Limmat aufgenommen werden möchten
  • Erklärung, ob auf das bisherige Bürgerrecht verzichtet wird
  • ledige Personen: Personenstandsausweis
  • verheiratete Personen: Familienausweis
  • geschiedene oder gerichtlich getrennte Personen, die mit unmündigen Kindern eingebürgert werden wollen: Scheidungs- oder Trennungsurteil (Dispositiv) mit Rechtskraftbescheinigung
  • Strafregisterauszug
  • Betreibungsregisterauszug der Wohngemeinde

Verfahren für ausländische Staatsangehörige

Der Ablauf und die Dauer des Einbürgerungsverfahrens ist von Ihrer persönlichen Situation abhängig. Für das Einbürgerungsverfahren auf Kommunaler Ebene ist der Gemeinderat zuständig. Am Verfahren sind auch die kantonalen Behörden sowie das Staatssekretariat für Migration (SEM) beteiligt.

Ordentliche Einbürgerung

Die ordentliche Einbürgerung gilt für folgende Personen:

  • Ich habe eine C-Bewilligung
  • Ich lebe in der Regel seit mindestens 10 Jahren in der Schweiz
  • Ich bin Ausländer/in und mit einem Schweizer/in verheiratet, mein Ehepartner war bei der Heirat noch nicht Schweizer/in
  • Ich bin Ausländer/in und lebe mit einem Schweizer/in in einer eingetragenen Partnerschaft
  • Ich bin Ausländerin oder Ausländer und nicht verheiratet
  • Ich bin noch nicht 18 Jahre alt und meine Eltern sind Ausländer
  • Wir sind eine ausländische Familie

Hier finden Sie weitere Informationen über die Einbürgerung.

Das Gesuch um Erteilung der eidg. Einbürgerungsbewilligung muss online eingereicht werde. Einbürgerungsgesuch online einreichen

Erleichterte Einbürgerung

Die erleichterte Einbürgerung gilt für folgende Personen:

  • Ich bin Ausländer/in und mit einem Schweizer/in verheiratet, mein Ehepartner war schon bei der Heirat Schweizer/in.
  • Meine Mutter oder mein Vater wurde eingebürgert und ich bin noch nicht 22 Jahre alt
  • Bei meiner Geburt war meine Mutter oder mein Vater bereits Schweizer
  • Ich bin noch nicht 18 Jahre alt und ich bin staatenlos
  • Meine Eltern und meine Grosseltern haben schon in der Schweiz gelebt (Dritte Ausländergeneration)

Hinweis: Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, können sich nicht im erleichterten Verfahren einbürgern lassen. Sie müssen das ordentliche Einbürgerungsverfahren durchlaufen. 

Das Gesuch für die erleichterte Einbürgerung können Sie direkt beim Staatssekretariat für Migration SEM bestellen.


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