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Steuererklärungsverfahren

Zuständige Abteilung ist die Steuerabteilung


Für einen jährlich reibungslosen Ablauf des Steuererklärungsverfahrens sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen und bedanken uns für die fristgerechte Einreichung der Unterlagen.

Folgende Erläuterungen bzw. Dienstleistungen sollen Ihnen den Steueralltag erleichtern:


Einzahlungsscheine

Voraussetzungen:
Leere Einzahlungsscheine werden grundsätzlich nur für das laufende Steuerjahr abgegeben. Für alle älteren Steuerjahre wenden Sie sich bezüglich Ratenvereinbarung bitte direkt an die Steuerabteilung oder reichen Sie über Ihr eKonto online ein Ratenzahlungsgesuch ein: Anmeldung eKonto

Einzahlungsscheine können Sie direkt über Ihr eKonto - Ihr online Steuerkonto für ausstehende Zahlungen oder Vorauszahlungen - bestellen oder für das Online-Banking generieren. 


Erbschaft

Gemäss §11 des kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes sind der Ehegatte und die Nachkommen des Erblassers oder Schenkers von der Steuerpflicht befreit.

Es ist trotzdem jede Erbschaft bzw. Schenkung in die Steuererklärung einzutragen.

Das Vorgehen bei einem Todesfall ist unter dem Bereich Inventarisation erläutert.


Fristen

Gemäss Zürcher Steuerbuch wird die Frist zur Einreichung der Steuererklärung für natürliche Personen mit selbständigem Erwerb oder ausserhalb des Kantons wohnhafte Steuerpflichtige von Amtes wegen auf den 30. September erstreckt.

Für alle übrigen Steuerpflichtigen gilt die Frist zur Einreichung der Steuererklärung bis 31. März.

Fristerstreckungen sind vor deren Ablauf mit schriftlicher Begründung dem Gemeindesteueramt einzureichen. Nach Ablauf der ordentlichen Einreichungsfrist gestellte Fristerstreckungsgesuche werden abgewiesen, ausser es können ausserordentliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung setzt in der Regel eine substanziierte Sachdarstellung voraus; allgemeine Hinweise wie starke berufliche Inanspruchnahme des Vertreters oder fehlende Unterlagen reichen nicht aus. Das Fristerstreckungsgesuch können Sie auch über nachstehenden Link erfassen: Online Fristverlängerung


Fristerstreckungsgesuch

Voraussetzungen: siehe Fristen

Nach Eingang Ihres Fristerstreckungsgesuchs prüfen wir, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine allfällige Ablehnung oder Teilgutheissung stellen wir Ihnen per Post innerhalb von einer Arbeitswoche zu. Bestätigungen werden nicht versandt, es gilt die stillschweigende Bewilligung.


Steuerausweise

Mit einem Steuerausweis erfahren Sie das steuerbare und satzbestimmende Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern. Die Gebühr wird Ihnen in Rechnung gestellt. An Amtsstellen und an die Steuerpflichtigen selbst wird der Steuerausweis gratis ausgestellt.

Hat der Steuerpflichtige seine Daten gesperrt, so wird das Gesuchsverfahren vielschichtiger. Einerseits müssen Sie Ihr Gesuch begründen, andererseits wird dem Steuerpflichtigen Ihr Gesuch zugestellt und um Stellungnahme gebeten. Ist der Steuerpflichtige mit der Herausgabe der Daten nicht einverstanden, so wird ein komplexes Verfahren in Gang gesetzt, welches sich über einige Zeit hinziehen kann. Erst nach rechtsgültigem Entscheid, dass die Daten bekannt gegeben werden dürfen, können die Daten gegen eine Gebühr herausgegeben werden.


Steuerformulare

Falls Ihnen ein Formular zum Ausfüllen der Steuererklärung fehlt, können Sie dieses hier ausdrucken: Steuerformulare


Datensperre (Steuern)

Wenn keine Datensperre vorhanden ist, so muss das Gemeindesteueramt auf ein unbegründetes, schriftliches Gesuch hin ihre Steuerdaten (steuerbares / satzbestimmendes Einkommen / Vermögen) in Form eines Steuerausweises gegen eine Gebühr dem Gesuchsteller bekannt geben. Die Steuerpflichtigen werden darüber weder informiert, noch haben sie ein auf Bekanntgabe des Gesuchstellers.

Mit einer Datensperre können Sie dies ändern. Steuerausweise gemäss § 122 des Steuergesetzes (StG) können zwar ungeachtet einer Datensperre ausgestellt werden, sofern die gesuchstellende Person dem Gemeindesteueramt glaubhaft macht, dass sie durch die Datensperre in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem betreffenden Steuerpflichtigen behindert wird. Das Gesuch um Ausstellung des Steuerausweises wird aber dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme unterbreitet (§ 122 Abs. 3 StG). Gesuche aufgrund reiner Neugier oder Sensationslust können so abgelehnt werden.

Möchten Sie Ihre Steuerdaten sperren lassen, so füllen Sie das Gesuch um Sperrung der Daten im Steuerregister aus und stellen Sie dieses dem Gemeindesteueramt zu.


Steuerrückzahlung - Zahlungsverbindung

Haben Sie Ihre Zahlungsverbindung für Rückzahlungen geändert oder noch nicht angegeben? Sie können uns Ihre Angaben online melden

Nach Erhalt Ihrer Kontoangaben werden wir diese in unserem System erfassen. Die nächste Zahlung wird dann auf das gewünschte Konto überwiesen.


Ratenzahlungsgesuch

Sie möchten Ihre Steuerschuld in Raten begleichen? Sie müssen dazu ein schriftliches Gesuch einreichen. Bitte beachten Sie, dass für definitive Steuern höchstens vier Raten akzeptiert werden. Die Steuerabteilung achtet beim Entscheid darauf, dass die Steuerschuld nicht aufläuft sondern abgetragen wird.

Nach Erhalt prüfen wir Ihr Gesuch und stellen Ihnen den Ratenplan und die gewünschte Anzahl Einzahlungsscheine innerhalb einer Arbeitswoche per Post zu.


Steuerzahlungen

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat beschlossen, ab der Steuerperiode 2002 auf die Gewährung des Skonto zu verzichten, da dieser aufgrund der konsequenten Verzinsung seine Bedeutung verloren hat. Alle bis zur Schlussrechnung erfolgten Zahlungen werden zu Gunsten und die nach dem Verfalltag geleisteten Beträge zu Lasten der Steuerpflichtigen verzinst.

Der Zinssatz für die jeweiligen Kalenderjahre wird durch den Regierungsrat des Kantons Zürich festgesetzt.

Was bedeutet, dass:

  • für alle Steuerpflichtigen für jede Steuerperiode ein individuelles Konto geführt wird,
  • als Verfalltag in der Regel der 30. September der jeweiligen Steuerperiode gilt,
  • alle Zahlungen bis zum Verfalltag zu Gunsten der Steuerpflichtigen verzinst werden,
  • alle Zahlungen nach dem Verfalltag zu Lasten der Steuerpflichtigen verzinst werden und
  • über die Zinsen wird in der Schlussrechnung der definitiv zu entrichtenden Steuer abgerechnet. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen berechnet, auch wenn die Steuerabteilung Ratenzahlung bewilligt hat.

Es lohnt sich somit weiterhin, die mutmasslichen Steuern frühzeitig zu bezahlen.


Veränderung der Erwerbstätigkeit

Auch

  • bei Aufnahme oder Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit
  • bei Wechsel von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit oder umgekehrt
  • bei Pensionierung und allen anderen Änderungen der Einkommensverhältnisse

ist stets das in diesem Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen für die Besteuerung massgebend.

Die oben genannten Umstände haben auch einen Einfluss auf die Berechnungsgrundlage für die provisorische Rechnung des laufenden Jahres. Damit wir eine genauere, für das aktuelle Jahr massgebende Steuerrechnung ausstellen können, bitten wir Sie, das Formular "Anpassung provisorische Steuerrechnung" sobald als möglich ausgefüllt und unterzeichnet per Post zuzustellen.


Wohnortswechsel

Sie sind nach Oetwil an der Limmat gezogen oder von Oetwil an der Limmat weggezogen.

Zuzug aus dem Ausland

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zuzugsdatum. Den Steuerpflichtigen wird ein Zuwachsformular zugestellt, damit eine provisorische Steuerrechnung ab Zuzug bis Ende Jahr erstellt werden kann.

Zuzug aus einem anderen Kanton oder einer zürcherischen Gemeinde

Die Steuerpflicht beginnt rückwirkend per 1. Januar des Zuzugsjahres. Es wird eine provisorische Steuerrechnung aufgrund der Angaben der bisherigen Wohngemeinde erstellt. Die Steuerpflichtigen haben die Möglichkeit, genauere Angaben über Einkommen und Vermögen zu machen.

Wegzug ins Ausland

Bitte melden Sie sich mindestens 4 Wochen vor Wegzug bei der Steuerabteilung. Es ist eine Steuererklärung vom 1. Januar bis Wegzugsdatum zu erstellen. Die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Bundessteuern müssen per Wegzugsdatum vollständig bezahlt sein.

Wegzug in einen anderen Kanton oder in eine zürcherische Gemeinde

Die Steuerpflicht endet am 31. Dezember des dem Wegzugsjahr vorangehenden Jahres. Die neue Wohngemeinde ist für die Steuern des laufenden Jahres wie auch für die Verrechnungssteuer mit Fälligkeit per Wegzugsjahr zuständig. Allenfalls bereits entrichtete Steuern für das Wegzugsjahr werden zurückerstattet oder allenfalls mit noch offenen Steuern aus Vorjahren verrechnet.


Zivilstandsänderungen

Heirat

Ab der Steuerperiode 2014 werden die Steuerpflichtigen für das ganze Jahr gemeinsam besteuert.

Trennung/Scheidung

Durch Trennung oder Scheidung werden beide Ehegatten rückwirkend auf den 1. Januar der Steuerperiode getrennt steuerpflichtig. Den Steuerpflichtigen wird ein Zuwachsformular zugestellt, in dem die mutmasslichen Angaben bei getrennter Steuerpflicht gemacht werden können. Sie erhalten je eine getrennte Steuerrechnung. Bereits geleistete Zahlungen werden je zur Hälfte aufgeteilt. Für eine andere Aufteilung benötigen wir eine genaue Aufstellung unter Beilage der Belege, unterzeichnet von beiden Ehegatten.

Tod

Der Tod eines Ehegatten gilt als Beendigung der Steuerpflicht als Ehepaar und als Beginn der Steuerpflicht für den überlebenden Ehegatten. Im Kalenderjahr ist daher für den Zeitraum 1. Januar bis zum Todestag eine gemeinsame Steuererklärung einzureichen. Der überlebende Ehegatte muss zusätzlich ab Todestag bis 31. Dezember eine eigene Steuererklärung einreichen. Weitere Informationen finden Sie unter dem Bereich Inventarisation.


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